Laptop und Drucker als Mehrbedarf beantragen
Das Sozialgericht Köln hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Juni und 24. Juni 2020 erstmals ein Jobcenter zur Übernahme eines Schulcomputers nebst Drucker in Höhe von 220 € und 240 € als coronabedingten Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II verurteilt. ( SG Köln v. 10.06.2020 – S AS 1817/20 ER und v. 24.06.2020 – S 32 AS 2150/20 ER )
Das Sozialgericht Köln hat dabei Bezug genommen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichtes NRW, welches in einer Prozesskostenbewilligung ebenfalls den Anspruch auf einen Schulcomputer bejaht hat.
Die Kölner Beschlüsse sind zu begrüßen und überfällig, da zur schulischen und gesellschaftlichen Teilhabe in Zeiten von homescooling ein Computer unabwendbar geworden ist. Zumindest solange, bis diese von der Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
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