Info`s zum Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichtes
Mit Urteil vom 05.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherigen Sanktionsregelungen im SGB II zu einem großen Teil als verfassungs-widrig anzusehen sind. Eine Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzungen nach § 31a SGB II darf nicht mehr über 30 % der Regelleistung hinausgehen. Das bedeutet, dass Sanktionen in Höhe von 60 % oder 100 %, sowie die Kürzungen der Unterkunftskosten und der Krankenkassenbeiträge ab dem 05.11.2019 nicht mehr zulässig sind.
Was können oder sollten von Sanktionen betroffene ALG-2-Berechtigte tun ?
Ist der Sanktionsbescheid noch in der Widerspruchsfrist von vier Wochen, ist Widerspruch einzulegen.
Ist der Sanktionsbescheid bereits älter, wirkt aber noch in die Zeit nach dem Urteil hinein, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Für die Zeit nach dem 05.11.2019 ist ein neuer Bescheid zu erlassen.
Überlappen sich mehrere Sanktionen zeitlich und die gesamte Kürzung summiert sich dadurch auf mehr als 30 %, so ist das ab dem 05.11.2019 auch nicht mehr zulässig.
Seitens der Behörde sind die angesprochenen Bescheide für die Zeit ab dem 05.11.2019 zurückzunehmen.
BA Chef Detlef Scheele hat öffentlich kundgetan, dass auch keine schärferen Sanktionen gegen U-25’er verhängt werden sollen. Da es derzeit noch keine entsprechenden Weisungen gibt, ist bei einem Widerspruch auf seine Stellungnahme vom 14.11.2019 zu verweisen.
Bis Ende November 2019 soll eine rechtlich verbindliche Übergangslösung geschaffen werden.
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