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Tipp des Monats November 2022


Anrechnung nebenberuflicher Tätigkeiten auf Sozialleistungen


Der Gesetzgeber versuchte Ende der 80er Jahre das soziale Engagement in der Gesellschaft stärker zu fördern, indem er die sogenannte Übungsleiterpauschale für nebenberuflich Tätige in gemeinnützigen Organisationen einführte.

Das bedeutete, dass auf nebenberufliche Einnahmen bis zu einer bestimmten Grenze

keine Steuern (§ 3 Nr. 26 des EStG) erhoben wurden. Derzeit liegt die Höhe der steuerfreien Einnahmen bei 3000 € jährlich.

Einen Anspruch auf diese Pauschale hat jeder, der eine nebenberufliche Tätigkeit bspw. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger oder Betreuer ausübt.

Ähnlich verhält es sich mit der Ehrenamtspauschale, die es seit 2007 gibt. Die Höhe der jährlichen Einnahmen liegt bei 840 €, monatlich bei max. 200 €. Ehrenamtliche Tätigkeiten können in diversen Lebensbereichen ausgeübt werden. Dazu gehören bspw. Helfertätigkeiten in sozialen, pädagogischen & kulturellen Einrichtungen, im Bereich Sport und Gesundheit, bei der freiwilligen Feuerwehr, etc.

Von der steuerfreien Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können nicht nur Erwerbstätige sondern auch Arbeitslose, die sich im Bezug von ALG I oder ALG II befinden sowie Menschen, die Wohngeld, Kinderzuschlag (KIZ), Erziehungsgeld oder Bafög beziehen, profitieren.

Die Einnahmen oder auch sogenannten steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus diesen nebenberuflichen Tätigkeiten werden bei der Übungsleiterpauschale bis zu einer Höhe von

250 € im Monat und bei der Ehrenamtspauschale bis zu 200 € monatlich nicht bedarfsmindernd auf andere Sozialleistungen, wie ALG I (§ 155 SGB III), ALG II (§ 11 b Abs. 2 SGB II), Wohngeld (§ 14 WOGG), KIZ, Erziehungsgeld oder Bafög (§ 21 Abs. 4 BAföG) angerechnet.

Zu beachten ist, dass diese Nebentätigkeiten nur max. 14 Wochenstunden umfassen und der monatliche Zuverdienst im Rahmen der Übungsleiterpauschale 250 € und bei der Ehrenamtspauschale 200 € nicht übersteigen darf.

Eine Anrechnung bspw. auf ALG II kann nur dann erfolgen, wenn neben der steuerbegünstigten Tätigkeit eine weitere reguläre Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und der monatliche Zuverdienst in Höhe von 250 €/ 200 € überschritten wird. In diesem Fall rechnet das Jobcenter den übersteigenden Betrag nach den gleichen Freibetragsregelungen wie denen bei Erwerbstätigkeit (§ 11 b Abs. 2 Satz 3 SGB II) an.

Tipp: Damit der erhöhte Betrag von 250 € beim Jobcenter auch anrechnungsfrei bleibt, sollten sich die Betroffenen vorab von der gemeinnützigen Organisation bescheinigen lassen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine steuerbegünstigte nach § 3 Nr. 26 EStG handelt.


Noch Fragen?

Beratungsstelle Arbeit

Sylvia Arndt

ash Gütersloh gGmbH

Vollrath-Müller-Str. 3-13 | 33330 Gütersloh

Tel.: 05241 9515-215

Sprechzeiten: Mo. / Mi. 8.30 - 12.30 Uhr

Di. / Do. 13.00 - 16.00 Uhr






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