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Tipp des Monats September 2022


Anspruch auf Übernahme von Heiz- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende nach dem SGB II/ SGB XII und AsylbLG sowie für gering Verdienende außerhalb des Leistungsbezuges


Die ohnehin schon hohen Energiepreise werden in den kommenden Monaten aller Voraussicht nach noch stärker ansteigen und v. a. einkommensschwache Haushalte besonders stark belasten.

Für Leistungsbeziehende nach dem SGB II/ SGB XII und AsylbLG gilt grundsätzlich, dass die Kosten für Unterkunft und Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 67 Abs. 3 SGB II/ §35 Abs. 1 S.1 SGB XII iVm § 141 Abs. 3 S.1 SGB XII)

Wurden Leistungsbeziehende allerdings bereits in der Vergangenheit vom Jobcenter zur Kostensenkung aufgefordert, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Übernahme der realen Kosten. Im Fall einer stark überhöhten Abrechnung kann aber auch nach § 22 Abs. 8 S. 22 SGB II/ § 36 Abs. 1 S. 21 SGB XII ein Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Wohnraumsicherung gestellt werden. SGB XII Beziehende und analog leistungsbeziehende Geflüchtete sollten darauf achten, dass sie noch im Monat der Fälligkeit beim Sozialamt einen Antrag stellen, da sonst der Anspruch auf Übernahme verlorengeht.

Was viele gering Verdienende ohne Leistungsbezug nicht wissen, dass für sie ebenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestehen kann.

Als Berechnungsgrundlage dient der sozialrechtliche Bedarf, der sich aus Regelleistung, Mehrbedarf, Unterkunfts- und Heizkosten sowie dem geforderten Nachzahlungsbetrag in tatsächlicher Höhe ergibt. Ist dieser Bedarf nicht durch das eigene Einkommen gedeckt, kann für einen Monat ein Leistungsanspruch im SGB II / SGB XII in Höhe des ungedeckten Bedarfes geltend gemacht werden. Damit auch hier ein Anspruch nicht verlorengeht, sollte der Antrag immer in dem Monat gestellt werden, wo die Nachzahlung fällig wird.

Stromkosten hingegen müssen i. d. R. (Ausnahme: bspw. Heizen mit Strom) immer aus den Regelleistungen bezahlt werden. Wenn allerdings eine hohe Stromkostennachzahlung entstanden ist, sollte zuvor immer versucht werden, mit dem Stromanbieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wird diese aus irgendwelchen Gründen abgelehnt, so kann beim Jobcenter/ Sozialamt ein Antrag auf ein Darlehen nach § 24 SGB II/ § 37 SGB XII gestellt werden, um eine Stromsperre abzuwenden. Das Darlehen ist dann mit höchstens 10 % der Regelleistung (SGB II) oder 5 % (SGB XII) monatlich zurückzuzahlen.


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Beratungsstelle Arbeit

Sylvia Arndt

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